Satzung

§ 1 Name, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen : Kinderlachen-Oldenburg.

  2. Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e.V.”

  3. Der Sitz des Vereins ist Wardenburg

§ 2 Zweck

  1. Der Zweck des Vereins ist, kranken Kindern sowie Kindern aus sozial schwachem Umfeld auch Flüchtlingskindern, die Möglichkeit zu bieten an kulturellen Veranstaltungen teilzunehmen. Hierzu gehören auch Besuche von Freizeitparks, Kino und Schwimmbad. Außerdem soll der Verein Freizeitaktivitäten anbieten wie vorlesen, gemeinsames Basteln, Kochen und andere kindgerechte Aktivitäten. Den Kindern sollen keine Kosten entstehen.

  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar, die Förderung der Jugendhilfe und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Auslagen werden nur erstattet, wenn sie im Auftrag des Vereins getätigt wurden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche, volljährige Person werden.

  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der schriftliche Antrag kann formlos per E-Mail gestellt werden.

  3. Der Mitgliedsbeitrag pro Jahr wird bei Eintritt fällig. Eine Erstattung bei Austritt findet nicht statt. Die Höhe des Beitrages wird in der Mitgliederversammlung festgelegt.

  4. Die Mitglieder bemühen sich um Spender und Sponsoren und begleiten Kinder bei den entsprechenden Aktivitäten. Mitglieder mit Kinderkontakt müssen ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis vorlegen. Die Gebühren hierfür werden nicht erstattet.

  5. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Er muss in Textform dem Vorstand mitgeteilt werden.

  6. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, sowie bei anhaltender Inaktivität.

    Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

  7. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

  8. Sponsoren oder Spender müssen nicht zwangsläufig auch Mitglied werden.

§ 4 Vorstand

  1. Der Gesamtvorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer.

  2. Der Vorstand im Sinne §  26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Beide können den Verein allein vertreten und haben Kontovollmacht. Ausgaben über 500 Euro bedürfen der Zustimmung des gesamten Vorstandes.

  3. Der Haushalt muss aus Spenden finanziert werden. Der Vorstand darf keine Kredite aufnehmen.

  4. Ein Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt.

  5. Die Mitgliederversammlung kann ein Vorstandsmitglied mit der Ausübung zweier Vorstandsämter betrauen.

§ 5 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Versammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 10 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich, unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.

  2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand in Textform, unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens vierzehn Tagen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

  3. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.

  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

  5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.

  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 6 Auflösung des Vereins

  1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

  2. Das Vermögen des Vereins soll bei Auflösung, oder bei Wegfall der Gemeinnützigkeit,  zu gleichen Teilen, an folgende Einrichtungen gehen.  Oldenburger Zeltlager e.V.,  DRK/Kaiser 19, Lichtblick e.V. sowie an den Kinderschutzbund Oldenburg.

  3. Diese Einrichtungen müssen die Gelder, unmittelbar und ausschließlich für mildtätige, gemeinnützige, oder kirchliche Zwecke verwenden.